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GOKG
CH-LU
§ 12 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Abteilungen und Kammern
Rechtspflege
§ 12 GOKG · Abteilungen und Kammern
1. Das Kantonsgericht gliedert sich für die Rechtsprechung in vier Abteilungen.
2. Die Abteilung kann die weitere Unterteilung in Kammern beschliessen.