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263 GOKG CH-LU

§ 11 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche Gerichtswesen

Leitung und Verwaltung
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§ 11 GOKG · Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche Gerichtswesen

1. Der oder die Kommunikations- und Medienverantwortliche Gerichtswesen (KOM)

a. berät das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen in allen Informations- und Medienfragen,

b. ist Kontaktperson zu den Medien für das gesamte Gerichtswesen,

c. besorgt die Information nach aussen und innerhalb des Gerichtswesens,

d. berät den Generalsekretär oder die Generalsekretärin bezüglich des Internetauftritts des Kantonsgerichtes und der unterstellten Gerichte und Dienststellen.

2. ...

3. In den öffentlichkeitswirksamen Angelegenheiten versorgen die Beteiligten den oder die KOM mit den erforderlichen Angaben.

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