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263 GOKG CH-LU

§ 10 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Zentrale Dienste

Leitung und Verwaltung
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§ 10 GOKG · Zentrale Dienste

1. Zu den zentralen Diensten gehören

a. das Personalwesen,

b. die Organisation und Informatik Gerichte (ORIG),

c. der oder die Organisations- und Informatikbeauftragte (OIB),

d. das Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG),

e. die Kanzlei,

f. der Weibeldienst,

g. die Bibliothek,

h. das Archiv,

i. der Bereich Gebäude, Mobiliar und Material,

j. * die Sicherheit,

k. * die Kommunikation.

2. Die ORIG gewährleistet für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen eine funktionierende Informatikinfrastruktur und die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender. Sie führt Informatik- und Organisationsprojekte nach den Vorgaben der Geschäftsleitung.

3. Das FRG besorgt das Rechnungswesen des Kantonsgerichtes und die zentrale Administration im Finanzbereich für die ihm unterstellten Gerichte und Dienststellen.

4. ORIG und FRG können für die unterstellten Gerichte und Dienststellen fachtechnische Weisungen erlassen.

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