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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 97 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zusammensetzung

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung - Führung und Organisation
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§ 97 Justizverordnung, JusV · Zusammensetzung

1. Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung besteht aus

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts,

b. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts,

c. 8 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je einer Vertreterin und einem Vertreter der Arbeitgeberseite des privaten Bereichs, der Arbeitnehmerseite des privaten Bereichs, der Arbeitgeberseite des öffentlichen Bereichs und der Arbeitnehmerseite des öffentlichen Bereichs.

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