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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 96 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zuständigkeit, Sitz

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Gleichstellung - Aufgabe
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§ 96 Justizverordnung, JusV · Zuständigkeit, Sitz

1. Die Schlichtungsbehörde Gleichstellung ist für den ganzen Kanton zuständig.

2. Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.

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