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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 93 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Präsident oder Präsidentin

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Führung und Organisation
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§ 93 Justizverordnung, JusV · Präsident oder Präsidentin

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.

2. Er oder sie

a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,

b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,

c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

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