262
CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 92 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zusammensetzung
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Führung und Organisation
§ 92 Justizverordnung, JusV · Zusammensetzung
1. Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts,
b. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts,
c. 16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je 8 Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite.