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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 92 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zusammensetzung

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Führung und Organisation
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§ 92 Justizverordnung, JusV · Zusammensetzung

1. Die Schlichtungsbehörde Arbeit besteht aus

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts,

b. den Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts,

c. 16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern, nämlich je 8 Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite.

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