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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 91 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zuständigkeit, Sitz
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Arbeit - Aufgabe
§ 91 Justizverordnung, JusV · Zuständigkeit, Sitz
1. Die Schlichtungsbehörde Arbeit ist für den ganzen Kanton zuständig.
2. Sie ist dem Arbeitsgericht angegliedert.