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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 9 Justizverordnung, JusV · b. Aufgaben

1. Die erweiterte Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Anträge an das Kantonsgericht zur Anpassung der Grundorganisation,

b. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,

c. die Aufteilung des Weiterbildungskredits der Gruppe,

d. die Entscheidungen nach § 7 Unterabsätze b und c in streitigen Fällen,

e. die Festlegung der Zahl der Praktikantenstellen und deren Aufteilung auf die einzelnen Gerichte,

f. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse,

g. die Anwendung der Geschäftskontrolle.

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