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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 88 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Präsident
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Führung und Organisation
§ 88 Justizverordnung, JusV · Präsident
1. Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.
2. Er oder sie
a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,
b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,
c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.