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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 88 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Präsident

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Führung und Organisation
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§ 88 Justizverordnung, JusV · Präsident

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt die Schlichtungsbehörde.

2. Er oder sie

a. trifft die personalrechtlichen Entscheidungen,

b. vertritt die Schlichtungsbehörde nach aussen,

c. leitet die Verfahren; er oder sie kann diese Aufgabe einem Mitglied übertragen.

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