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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 87 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zusammensetzung
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Führung und Organisation
§ 87 Justizverordnung, JusV · Zusammensetzung
1. Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht setzt sich zusammen aus
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin,
b. 2 Mitgliedern,
c. 16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern.