Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 87 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zusammensetzung

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Schlichtungsbehörde Miete und Pacht - Führung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (138 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 Justizverordnung, JusV · Zusammensetzung

1. Die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht setzt sich zusammen aus

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin,

b. 2 Mitgliedern,

c. 16 paritätischen Vertreterinnen und Vertretern.

← § 86 Justizverordnung, JusV Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Gruppen § 88 Justizverordnung, JusV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →