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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 81 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Frei einsetzbare Richterinnen und Richter
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte
§ 81 Justizverordnung, JusV · Frei einsetzbare Richterinnen und Richter
1. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über 5-8 frei einsetzbare Richterinnen und Richter.
2. ...
3. Die Summe der Stellenprozente beträgt 440.