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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 81 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Frei einsetzbare Richterinnen und Richter

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte
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§ 81 Justizverordnung, JusV · Frei einsetzbare Richterinnen und Richter

1. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte verfügt über 5-8 frei einsetzbare Richterinnen und Richter.

2. ...

3. Die Summe der Stellenprozente beträgt 440.

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