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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 80 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zwangsmassnahmengericht

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte
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§ 80 Justizverordnung, JusV · Zwangsmassnahmengericht

1. Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich zusammen aus

a. 1 Abteilung,

b. 1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin,

c. 1 Richter oder 1 Richterin.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 150.

3. Das Bezirksgericht Kriens deckt mit seinen Mitteln den zusätzlichen Bedarf von 100 Stellenprozenten.

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