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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 80 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Zwangsmassnahmengericht
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte
§ 80 Justizverordnung, JusV · Zwangsmassnahmengericht
1. Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich zusammen aus
a. 1 Abteilung,
b. 1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin,
c. 1 Richter oder 1 Richterin.
2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 150.
3. Das Bezirksgericht Kriens deckt mit seinen Mitteln den zusätzlichen Bedarf von 100 Stellenprozenten.