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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Erweiterte Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 8 Justizverordnung, JusV · Erweiterte Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

1. Die erweiterte Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin der Gruppe sowie den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der in § 13 Absatz 1 a-c aufgeführten Gerichte.

1bis. Stimmberechtigt sind die Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Absatz 1 a-c aufgeführten Gerichte. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin, bei dessen bzw. deren Abwesenheit der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin der Gruppe den Stichentscheid.

2. ...

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