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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 77 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Arbeitsgericht
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte
§ 77 Justizverordnung, JusV · Arbeitsgericht
1. Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus
a. 1 Abteilung,
b. 1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin,
c. 2 Richterinnen und Richtern.
2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 200. Der für die Schlichtungsbehörde Arbeit und für die Schlichtungsbehörde Gleichstellung zu leistende Aufwand ist darin berücksichtigt.