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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 77 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Arbeitsgericht

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte
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§ 77 Justizverordnung, JusV · Arbeitsgericht

1. Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus

a. 1 Abteilung,

b. 1 Abteilungspräsidenten oder 1 Abteilungspräsidentin,

c. 2 Richterinnen und Richtern.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 200. Der für die Schlichtungsbehörde Arbeit und für die Schlichtungsbehörde Gleichstellung zu leistende Aufwand ist darin berücksichtigt.

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