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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 75 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Bezirksgericht Hochdorf
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte
§ 75 Justizverordnung, JusV · Bezirksgericht Hochdorf
1. Das Bezirksgericht Hochdorf setzt sich zusammen aus
a. 3 Abteilungen,
b. 3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,
c. * 7-9 Richterinnen und Richtern.
2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 910.