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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 73 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Bezirksgericht Luzern

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Führung und Organisation der einzelnen Gerichte
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§ 73 Justizverordnung, JusV · Bezirksgericht Luzern

1. Das Bezirksgericht Luzern setzt sich zusammen aus

a. 3 Abteilungen,

b. 3 Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten,

c. 7-9 Richterinnen und Richtern.

2. Die Summe der Stellenprozente beträgt 960.

3. Der für das Jugendgericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz zu leistende Aufwand ist in den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt.

4. Das Bezirksgericht Luzern erfüllt mit seinen Mitteln die Aufgaben der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz.

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