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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 72 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Pikettordnung für das Zwangsmassnahmengericht

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 72 Justizverordnung, JusV · Pikettordnung für das Zwangsmassnahmengericht

1. Die Pikettordnung wird aus den ausschliesslich für das Zwangsmassnahmengericht eingesetzten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und -schreibern sowie aus den vom Bezirksgericht Kriens bestimmten Richterinnen und Richtern und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gebildet, die in Doppelfunktion für das Zwangsmassnahmengericht tätig sind.

2. Die Pikettordnung wird von der Geschäftsleitung des Bezirksgerichts Kriens auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts beschlossen. Er oder sie ist für die Information der Staatsanwaltschaft über den Pikettdienst verantwortlich.

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