§ 71 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Unterschriftenregelung
§ 71 Justizverordnung, JusV · Unterschriftenregelung
1. Die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten und die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten zeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzeln; sie können die Zeichnungsberechtigung im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte delegieren.
2. Für das Gesamtgericht zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.
3. Für die Geschäftsleitung zeichnet der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin einzeln.
4. Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Verfahrensleiter oder von der Verfahrensleiterin oder in seinem Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einer Kanzleiperson unterzeichnet.
5. Die Abteilungsentscheide werden vom Abteilungspräsidenten oder von der Abteilungspräsidentin beziehungsweise dem präsidierenden Mitglied und einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet.
6. Die Kanzlei unterzeichnet die in ihre Kompetenz fallende Korrespondenz zum Inkasso.
7. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Konzepts über das interne Kontrollsystem (IKS).