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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 70 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Richterkollegium

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 70 Justizverordnung, JusV · Richterkollegium

1. Das Richterkollegium besteht aus allen an das Gericht gewählten Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten sowie Richterinnen und Richtern. Frei einsetzbare Richterinnen und Richter sind Mitglieder desjenigen Gerichts, an welchem sie ihren Haupteinsatz haben. Den Ort des Haupteinsatzes bestimmt die Geschäftsleitung der erstinstanzlichen Gerichte.

2. Es ist zuständig für

a. den Erlass der vom Kantonsgericht zu genehmigenden Geschäftsordnung,

b. die Konstituierung,

c. die Wahl des Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin.

3. Das Stimmrecht bestimmt sich nach Köpfen.

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