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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 7 Justizverordnung, JusV · b. Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Anstellung und Entlassung von Personal der zentralen Einsatzgruppe (Pool),

b. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,

c. die Zuweisung von personellen Mitteln aus der zentralen Einsatzgruppe (Pool) an die Gerichte,

d. den Einsatz der frei einsetzbaren Richterinnen und Richter und der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Gruppe,

e. den befristeten Einsatz von an ein bestimmtes Gericht gewählten Richterinnen und Richtern an einem anderen Gericht im Einvernehmen mit den Betroffenen,

f. die Koordination der individuellen Besoldungsanpassungen (IBA),

g. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte).

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