§ 69 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin
§ 69 Justizverordnung, JusV · Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin
1. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist in einem Pensum von mindestens 80 Prozent tätig.
2. Der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts und der Präsident oder die Präsidentin des Jugendgerichts haben die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin.
2bis. Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz hat in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich die Funktion eines Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin. Die Aufgaben können an den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin delegiert werden. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertreten sich gegenseitig.
3. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin führt seine oder ihre Abteilung in organisatorischer Hinsicht.
4. Er oder sie ist auch als Einzelrichter oder Einzelrichterin tätig.
5. Die Titelbezeichnungen lauten
a. Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin des Bezirksgerichts,
b. Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin des Kriminalgerichts,
c. Präsident oder Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts,
d. Präsident oder Präsidentin des Jugendgerichts.