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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 68 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 68 Justizverordnung, JusV · b. Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Regelung grundsätzlicher organisatorischer Fragen des Gerichtsbetriebs,

b. die Anstellung und Entlassung von Personal,

c. die Zuweisung von Personal an die Abteilungen,

d. die Pensenveränderungen von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer,

e. die befristete Abweichung bei der Zuweisung von Richterinnen und Richtern an die Abteilungen,

f. die befristete Veränderung bei der Fallzuweisung an die Abteilungen,

g. die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung,

h. die individuellen Besoldungsanpassungen,

i. die Zuweisung von administrativen Spezialfunktionen an Richterinnen und Richter und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

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