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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 67 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 67 Justizverordnung, JusV · Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

1. Die Geschäftsleitung besteht aus allen Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten.

2. Bei Gerichten mit nur einer Abteilung erfüllt der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin die Aufgaben der Geschäftsleitung.

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