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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 67 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe
§ 67 Justizverordnung, JusV · Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus allen Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten.
2. Bei Gerichten mit nur einer Abteilung erfüllt der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin die Aufgaben der Geschäftsleitung.