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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 66 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 66 Justizverordnung, JusV · b. Aufgaben

1. Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin führt das Gericht unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und des Richterkollegiums.

2. Er oder sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben

a. Vorsitz in der Geschäftsleitung und im Richterkollegium,

b. Vertretung nach aussen,

c. personalrechtliche Entscheidungen.

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