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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 65 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin a. Person

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 65 Justizverordnung, JusV · Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin a. Person

1. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind

a. am Bezirksgericht Kriens ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin oder der Präsident oder die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts,

b. an den anderen Bezirksgerichten und am Kriminalgericht ein Abteilungspräsident oder eine Abteilungspräsidentin,

c. am Arbeitsgericht der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin.

2. Die Titelbezeichnungen lauten Bezirksgerichtspräsident oder Bezirksgerichtspräsidentin, Kriminalgerichtspräsident oder Kriminalgerichtspräsidentin und Arbeitsgerichtspräsident oder Arbeitsgerichtspräsidentin.

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