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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 63 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Ausserordentliche Richterinnen und Richter
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines
§ 63 Justizverordnung, JusV · Ausserordentliche Richterinnen und Richter
1. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann dem Kantonsgericht die Ernennung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern beantragen, wenn
a. Ausfälle mit den frei einsetzbaren Richterinnen und Richtern nicht bewältigt werden können,
b. besondere Umstände vorliegen.