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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 61 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Summe der Stellenprozente
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines
§ 61 Justizverordnung, JusV · Summe der Stellenprozente
1. Die Summe der Stellenprozente umfasst nur die Präsidenten- und Richterstellen, nicht die Gerichtsschreiber- und Kanzleistellen.
2. Die Summe der Stellenprozente ist die Obergrenze, welche für die Wahl in ordentliche Richterfunktionen zu beachten ist.
3. Die Gruppe erstinstanzliche Gerichte kann zur Optimierung der Stellenbesetzung Verschiebungen bis zu 200 Stellenprozenten zwischen den einzelnen Gerichten oder zwischen den Gerichten und den frei einsetzbaren Richterstellen vornehmen. Die für die Gruppe geltende Gesamtsumme darf dabei nicht überschritten werden.