§ 60 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Teilzeitpensen
§ 60 Justizverordnung, JusV · Teilzeitpensen
1. Als Teilzeitpensen von Richterinnen und Richtern im Sinn von § 60 und § 81 Absatz 2 gelten Pensen unter 80 Prozent.
2. Die Zahl der Richterinnen und Richter mit Teilzeitpensen darf nicht mehr als die Hälfte der an ein Gericht gewählten Richterinnen und Richter (ohne Einrechnung der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten) ausmachen.
3. Richterinnen und Richter, die an zwei Gerichten beziehungsweise an einem Gericht und als frei einsetzbare Richterin oder frei einsetzbarer Richter tätig sind, fallen nicht unter die Begrenzung der Teilzeitpensen.
4. Es darf höchstens ein Richter oder eine Richterin gleichzeitig mehr als einer Abteilung des Gerichts fest zugewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Kantonsgericht eine abweichende Regelung gestatten.
5. Diese Regelung gilt nicht für das Arbeitsgericht, das Kriminalgericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz.