§ 59 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - c. Aufgaben
§ 59 Justizverordnung, JusV · c. Aufgaben
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen insbesondere folgende Aufgaben
a. Protokollführung an Gerichtsverhandlungen,
b. Erteilen von Rechtsauskünften,
c. Protokollieren von Klagen (Art. 244 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; ZPO) und Gesuchen (Art. 252 Abs. 1 ZPO),
d. Mitwirken bei der Entscheidfällung mit beratender Stimme,
e. Motivieren von Entscheiden und Verfügungen,
f. Mitunterzeichnen von Entscheiden,
g. Betreuen von Rechtspraktikantinnen und -praktikanten,
h. Beglaubigungen (nach § 10 Unterabs. b des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973).
2. Die Gerichte können für die Aufgaben von Absatz 1a-c und e auch Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und für die Aufgaben von Absatz 1a und c auch Kanzleiangestellte einsetzen.
3. Richterinnen und Richter nehmen Aufgaben gemäss Absatz 1b, e und g auch selbständig wahr.