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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 59 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - c. Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines
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§ 59 Justizverordnung, JusV · c. Aufgaben

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen insbesondere folgende Aufgaben

a. Protokollführung an Gerichtsverhandlungen,

b. Erteilen von Rechtsauskünften,

c. Protokollieren von Klagen (Art. 244 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; ZPO) und Gesuchen (Art. 252 Abs. 1 ZPO),

d. Mitwirken bei der Entscheidfällung mit beratender Stimme,

e. Motivieren von Entscheiden und Verfügungen,

f. Mitunterzeichnen von Entscheiden,

g. Betreuen von Rechtspraktikantinnen und -praktikanten,

h. Beglaubigungen (nach § 10 Unterabs. b des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973).

2. Die Gerichte können für die Aufgaben von Absatz 1a-c und e auch Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und für die Aufgaben von Absatz 1a und c auch Kanzleiangestellte einsetzen.

3. Richterinnen und Richter nehmen Aufgaben gemäss Absatz 1b, e und g auch selbständig wahr.

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