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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 58 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Anstellungsvoraussetzungen
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines
§ 58 Justizverordnung, JusV · b. Anstellungsvoraussetzungen
1. Für die Anstellung als Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin sind ein abgeschlossenes juristisches Studium (Master oder Lizentiat) und in der Regel das Anwaltspatent erforderlich.