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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 57 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber a. Leitender Gerichtsschreiber oder leitende Gerichtsschreiberin

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines
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§ 57 Justizverordnung, JusV · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber a. Leitender Gerichtsschreiber oder leitende Gerichtsschreiberin

1. Die Geschäftsleitung des Gerichts kann einen leitenden Gerichtsschreiber oder eine leitende Gerichtsschreiberin bestimmen und dessen oder deren Aufgaben festlegen.

2. Die Gruppe regelt die Voraussetzungen für die Einreihung.

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