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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 56 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Abteilung
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Einzelne Justizbehörden - Erstinstanzliche Gerichte - Allgemeines
§ 56 Justizverordnung, JusV · Abteilung
1. Die Abteilungen sind Untereinheiten der Gerichte. Sie sind in ihrer Rechtsprechungsfunktion selbständig.
2. Eine Abteilung besteht aus einem Abteilungspräsidenten oder einer Abteilungspräsidentin und aus mindestens zwei Richterinnen und Richtern.
3. Die Abteilung muss imstande sein,
a. die in die Kompetenz einer Abteilung fallenden Verfahren selbständig zu entscheiden,
b. die in die Kompetenz des Einzelrichters oder der Einzelrichterin fallenden, aus einem oder mehreren Rechtsgebieten oder Verfahren stammenden Gerichtsfälle zu bewältigen.