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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 52 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Organe
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§ 52 Justizverordnung, JusV · b. Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Wahl des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter,

b. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,

c. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,

d. die Koordination der individuellen Besoldungsanpassungen (IBA),

e. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),

f. die Koordination der Praktikantenstellen,

g. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse.

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