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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 50 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Leiter oder Leiterin Gruppe Konkursämter
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Konkursämter - Organe
§ 50 Justizverordnung, JusV · Leiter oder Leiterin Gruppe Konkursämter
1. Der Leiter oder die Leiterin Gruppe Konkursämter führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.
2. Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Vorsitz in der Geschäftsleitung,
b. Vertretung der Gruppe nach aussen.
3. Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Leiter oder der stellvertretenden Leiterin Gruppe Konkursämter übertragen.
4. Er oder sie wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Gruppe Konkursämter vertreten.