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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Präsident oder Präsidentin

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organe
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§ 5 Justizverordnung, JusV · Präsident oder Präsidentin

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt die Gruppe unter Vorbehalt der Kompetenzen der Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäftsleitung.

2. Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Vorsitz in der Geschäftsleitung und in der erweiterten Geschäftsleitung,

b. Vertretung der Gruppe nach aussen,

c. personalrechtliche Entscheidungen.

3. Er oder sie kann einzelne Aufgaben dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin übertragen.

4. Er oder sie wird durch den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin vertreten.

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