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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 46 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Zusätzliche Aufgaben
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§ 46 Justizverordnung, JusV · Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)

1. Die Gruppe legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Grundbuchämter auf.

2. Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Grundbuchämtern.

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