§ 42 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Aufgaben
§ 42 Justizverordnung, JusV · b. Aufgaben
1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für
a. das Leitbild der Gruppe,
b. die Strategien zur Grundbuchentwicklung,
c. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,
d. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,
e. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),
f. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse,
g. die Berichte zum Geschäftsgang und zu den Finanzen,
h. die Sicherstellung der einheitlichen Fachanwendung und übergreifender Koordination,
i. die Festlegung der Zahl der Praktikantenstellen und deren Aufteilung auf die Grundbuchämter,
j. die Koordination der Berufsausbildung für die Lernenden in den Grundbuchämtern,
k. die allgemeine Behandlung von komplexen Rechtsfragen.