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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Organe
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§ 41 Justizverordnung, JusV · Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch, den Grundbuchverwalterinnen und -verwaltern und dem Leiter oder der Leiterin Zentrale Dienste.

2. Sie kann die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter mit Stimmrecht beiziehen.

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