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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Grundbuch - Organe
§ 41 Justizverordnung, JusV · Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch, den Grundbuchverwalterinnen und -verwaltern und dem Leiter oder der Leiterin Zentrale Dienste.
2. Sie kann die stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter mit Stimmrecht beiziehen.