§ 40 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Leiter oder Leiterin Grundbuch
§ 40 Justizverordnung, JusV · Leiter oder Leiterin Grundbuch
1. Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.
2. Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a. Vorsitz in der Geschäftsleitung,
b. Wahl des Leiters oder der Leiterin Zentrale Dienste,
c. personelle Führung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch und des Leiters oder der Leiterin Zentrale Dienste,
d. Entscheid über den Ressourcenausgleich innerhalb der Gruppe,
e. Koordination der Einreihung der Angestellten der Grundbuchämter,
f. Koordination der individuellen Besoldungsanpassung (IBA),
g. Verantwortung für Controlling und Qualitätsmanagement der Gruppe,
h. Erarbeitung von Vorschlägen für Gesetzgebung und Reglemente zuhanden des Kantonsgerichtes,
i. Koordination des Projektmanagements,
j. Vertretung der Gruppe nach aussen.
3. Der Leiter oder die Leiterin Grundbuch kann zur Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch wie auch eine Assistenz beiziehen.