Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Weitere Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Zusätzliche Aufgaben
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§ 37 Justizverordnung, JusV · Weitere Aufgaben

1. Die Gruppe kann sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Schlichtungsbehörden einsetzen.

2. Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.

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