262
CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Weitere Aufgaben
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Zusätzliche Aufgaben
§ 37 Justizverordnung, JusV · Weitere Aufgaben
1. Die Gruppe kann sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Schlichtungsbehörden einsetzen.
2. Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.