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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 36 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Informatik
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Zusätzliche Aufgaben
§ 36 Justizverordnung, JusV · Informatik
1. Die Gruppe koordiniert unter Beachtung der fachtechnischen Vorgaben der «Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG)» namentlich
a. die Nutzungsrechte für das Intranet,
b. die einheitliche Erarbeitung von Vorlagen und Textbausteinen.
2. Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglieder betreffend die Software und ihre Anwendung.
3. Sie stellt in Projekten das notwendige Fachpersonal.