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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 34 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Wahl der Organe

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe
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§ 34 Justizverordnung, JusV · Wahl der Organe

1. Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin.

2. Die Geschäftsleitung wählt den stellvertretenden Präsidenten oder die stellvertretende Präsidentin.

3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtsperiode entspricht derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte.

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