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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - b. Aufgaben

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe
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§ 33 Justizverordnung, JusV · b. Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung ist zuständig für

a. die Festlegung der Indikatoren für den Leistungsauftrag,

b. die Zuweisung von Anteilen am Leistungsauftrag und am Globalbudget,

c. das Konzept des internen Kontrollsystems (IKS) und die Ausführungsbestimmungen zu LOG (leistungsorientierte Gerichte),

d. die vom Kantonsgericht zu genehmigenden Beschlüsse.

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