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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe
§ 32 Justizverordnung, JusV · Geschäftsleitung a. Zusammensetzung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht und den Friedensrichterinnen und -richtern.