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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Präsident oder Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe Schlichtungsbehörden - Organe
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§ 31 Justizverordnung, JusV · Präsident oder Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden

1. Der Präsident oder die Präsidentin Gruppe Schlichtungsbehörden führt die Gruppe, soweit nicht die Geschäftsleitung zuständig ist.

2. Er oder sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a. Vorsitz in der Geschäftsleitung,

b. Vertretung der Gruppe nach aussen.

3. Der stellvertretende Präsident oder die stellvertretende Präsidentin vertritt den Präsidenten oder die Präsidentin.

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