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CPCJusVOrdJ
CH-LU
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Weitere Aufgaben
Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben
§ 28 Justizverordnung, JusV · Weitere Aufgaben
1. Die Gruppe kann
a. sich für die Koordination der Rechtsanwendung unter den Gerichten einsetzen,
b. den Kontakt zum Luzerner Anwaltsverband pflegen.
2. Das Kantonsgericht ist über Beschlüsse und Absprachen zu informieren.