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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben
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§ 24 Justizverordnung, JusV · Berufsausbildung (Rechtspraktikantinnen und -praktikanten und Lernende)

1. Die Gruppe koordiniert das Praktikantenwesen. Sie legt die Zahl der Praktikumsstellen fest und teilt sie auf die einzelnen Gerichte auf.

2. Sie führt eine zentrale Auskunftsstelle über das Rechtspraktikum für alle Justizbehörden.

3. Sie koordiniert die Berufsausbildung in den Kanzleien.

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