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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - Weiterbildung

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Zusätzliche Aufgaben
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§ 23 Justizverordnung, JusV · Weiterbildung

1. Die Gruppe verwaltet ihren Weiterbildungskredit.

2. Sie führt zentrale Weiterbildungsveranstaltungen durch.

3. Die Gerichte erhalten einen Anteil am Weiterbildungskredit der Gruppe zur freien Verfügung. Die Abrechnung erfolgt zentral über das Gruppensekretariat.

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