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262 CPCJusVOrdJ CH-LU

§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizverordnung, JusV) - d. Koordination der Rechnungsführung

Organisation und Aufgaben der Justizbehörden - Gruppen - Gruppe erstinstanzliche Gerichte - Organisationsstruktur
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§ 21 Justizverordnung, JusV · d. Koordination der Rechnungsführung

1. Die Gruppe kann in Absprache mit dem FRG und mit den betroffenen Gerichten die Buchhaltung und Rechnungsführung personell koordinieren oder durch den Leiter oder die Leiterin Buchhaltung erstinstanzliche Gerichte führen lassen.

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